L-1-Visum für konzerninterne Versetzungen

US-Arbeitserlaubnis für Führungskräfte, Manager und Mitarbeiter mit Spezialwissen

Mit dem L-1-Visum können multinationale Unternehmen Führungskräfte, Manager und Mitarbeiter mit Spezialwissen von einer Gesellschaft im Ausland zu einer verbundenen US-Gesellschaft versetzen, also zu einer Schwester-, Tochter- oder Muttergesellschaft in den USA. Für europäische Unternehmen, die in die USA expandieren, ist das L-1-Visum oft der direkte Weg, Schlüsselpersonal rechtmäßig im US-Geschäft einzusetzen.

Anders als das E-2-Visum setzt das L-1-Visum weder die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats noch eine eigene Investition voraus. Es beruht auf der Verbindung zwischen der Gesellschaft im Ausland und der US-Gesellschaft und auf der Funktion der versetzten Person in dieser Struktur.

Das L-1-Visum im Überblick
DauerIn der Regel 2 bis 6 Monate von der Beauftragung bis zum Visum, je nach Vorbereitungszeit, Bearbeitung bei USCIS (US-Einwanderungs­behörde), beschleunigter Bearbeitung und Terminvergabe beim Konsulat
Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats erforderlichNein
Bestehendes Unternehmen im Ausland erforderlichJa
Vorherige Beschäftigung erforderlich1 Jahr ohne Unterbrechung innerhalb der letzten 3 Jahre
Arbeitserlaubnis für EhegattenJa, kraft L-2S-Status
Höchstdauer (L-1A)7 Jahre insgesamt (Führungskräfte und Manager)
Höchstdauer (L-1B)5 Jahre insgesamt (Spezialwissen)
Direkter Weg zur Green CardKeine automatische Umwandlung; EB-1C kann für L-1A-Führungskräfte und -Manager in Frage kommen
Neue US-Niederlassung möglichJa, für US-Gesellschaften, die seit weniger als einem Jahr geschäftlich tätig sind
SprachenDeutsch, Englisch, Spanisch

Was ist das L-1-Visum?

Das L-1-Visum ist ein US-Nichteinwanderungsvisum. Es erlaubt Mitarbeitern, die innerhalb eines Unternehmensverbunds versetzt werden, in den USA für eine US-Gesellschaft zu arbeiten, die die Voraussetzungen erfüllt. Es gibt zwei Kategorien:

  • L-1A: für Führungskräfte und Manager. Höchstdauer 7 Jahre.
  • L-1B: für Mitarbeiter mit Spezialwissen über die Produkte, Dienstleistungen, Prozesse oder Verfahren des Unternehmens. Höchstdauer 5 Jahre.

Die versetzte Person braucht keine Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats und muss nichts selbst investieren; eine jährliche Obergrenze oder ein Losverfahren gibt es nicht. Das Visum steht Staatsangehörigen aller Länder offen, sofern die Voraussetzungen an das Unternehmen und die Beschäftigung erfüllt sind.

Was für das L-1-Visum spricht

Für europäische Unternehmen, die in den US-Markt gehen, sprechen vor allem diese Gründe für das L-1-Visum:

Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Jede Staatsangehörigkeit kommt in Frage, wenn die Verbindung der Gesellschaften und die bisherige Beschäftigung die Voraussetzungen erfüllen. Damit steht das L-1-Visum auch dort offen, wo das E-2-Visum nicht in Frage kommt.

Eine eigene Investition ist nicht nötig. Grundlage sind die Verbindung der Gesellschaften und die Funktion der versetzten Person; auf die Höhe des eingesetzten Kapitals kommt es dabei nicht an.

Es deckt Schlüsselpersonal ab. Eine europäische Muttergesellschaft kann ihre Führungskräfte, Manager und Mitarbeiter mit Spezialwissen direkt im US-Geschäft einsetzen.

Auch eine neue US-Niederlassung ist möglich. Ist die US-Gesellschaft neu gegründet oder seit weniger als einem Jahr geschäftlich tätig, bietet die Kategorie für neue US-Niederlassungen einen Weg für das erste Geschäftsjahr; sobald das Geschäft läuft, kann verlängert werden.

Eine beschleunigte Bearbeitung ist möglich. Anders als beim E-2-Antrag über das Konsulat kann der L-1-Antrag bei USCIS beschleunigt bearbeitet werden (Premium Processing), was die Entscheidungsfrist deutlich verkürzt.

Der Weg zur Green Card über EB-1C liegt nahe. L-1A-Führungskräfte und -Manager, die ein US-Geschäft aufbauen und ausbauen, haben gute Voraussetzungen für das Einwanderungsvisum EB-1C, eine Kategorie der Green Card, die Führungskräfte multinationaler Unternehmen häufig nutzen.

Es passt zu Gesellschaften in Delaware. L-1-Anträge lassen sich gut mit einer C-Corp oder LLC in Delaware verbinden (den gängigen US-Gesellschaftsformen). Die Unterlagen der US-Gesellschaft und der Visumsantrag müssen von Anfang an übereinstimmen.

Für wen das L-1-Visum geeignet ist

Das L-1-Visum ist für multinationale Unternehmen gedacht, die Personal zwischen verbundenen Gesellschaften versetzen. Es eignet sich für:

  • Führungskräfte und leitende Manager europäischer Unternehmen, die ein US-Geschäft eröffnen oder erweitern
  • Gründer oder Geschäftsführer europäischer Unternehmen, die zu einer neu gegründeten US-Tochtergesellschaft wechseln
  • Spezialisten mit besonderem oder vertieftem Wissen über Produkte, Dienstleistungen, Prozesse oder Verfahren des Unternehmens
  • Europäische Unternehmen, die bereits eine US-Gesellschaft gegründet haben oder gerade gründen

Für wen das L-1-Visum nicht geeignet ist

Das L-1-Visum passt nicht für jede Situation. Es kommt nicht in Frage für:

  • Mitarbeiter, deren Arbeitgeber im Ausland in keiner anerkannten Verbindung zur US-Gesellschaft steht
  • Mitarbeiter, die in den letzten drei Jahren nicht mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung für die Gesellschaft im Ausland gearbeitet haben
  • Gewöhnliche Fach- oder Hilfskräfte: Das L-1B setzt echtes Spezialwissen voraus
  • Freie Mitarbeiter oder Selbstständige ohne echtes Arbeitsverhältnis
  • Unternehmen ohne Gesellschaft im Ausland: Das L-1-Visum setzt eine bestehende Organisation im Ausland voraus, die die Voraussetzungen erfüllt

Wenn Ihre Situation nicht zu den Voraussetzungen des L-1-Visums passt, kann das E-2-Visum für Investoren der passendere Weg sein. Eine Fallprüfung zeigt, welche Möglichkeiten Sie haben.

L-1A oder L-1B

Ob L-1A oder L-1B, entscheidet über die Höchstdauer des Status und über die langfristige Strategie für die Green Card. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede.

MerkmalL-1AL-1B
Erforderliche FunktionFührungskraft oder ManagerMitarbeiter mit Spezialwissen
Für wenCEOs, Geschäftsführer, Bereichsleiter, leitende ManagerIngenieure, technische Leiter, Produkt- und Prozessspezialisten
Höchstdauer in den USA7 Jahre (3 + 2 + 2)5 Jahre (3 + 2)
Erste Genehmigung bei einer neuen US-Niederlassung1 Jahr1 Jahr
Führt naheliegend zu EB-1CJaNein
Leichter zu definieren und zu belegenOft jaErfordert eine sorgfältige Darstellung

Für die meisten Gründer und Führungskräfte aus Europa, die in die USA gehen, um das US-Geschäft zu leiten, ist das L-1A die passende Kategorie. Das L-1B eignet sich eher für technische Mitarbeiter und Spezialisten, deren Wert für das Unternehmen in ihrem besonderen Wissen liegt und weniger in einer Leitungsfunktion.

Voraussetzungen für das L-1-Visum

Anerkannte Verbindung der Gesellschaften

Die Gesellschaft im Ausland und die US-Gesellschaft müssen in einer anerkannten Verbindung zueinander stehen. Das heißt, einer dieser Fälle muss vorliegen:

  • Die US-Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft des Unternehmens im Ausland (das Unternehmen im Ausland hält die Mehrheit oder eine beherrschende Beteiligung)
  • Die US-Gesellschaft ist die Muttergesellschaft des Unternehmens im Ausland
  • Beide Gesellschaften sind Schwestergesellschaften: Sie gehören derselben Muttergesellschaft oder denselben Personen und werden von ihnen kontrolliert
  • Die US-Gesellschaft ist eine Zweigniederlassung des Unternehmens im Ausland

Die Nachweise zu Eigentum und Kontrolle sind ein zentraler Teil des L-1-Antrags. Die Verbindung der Gesellschaften muss durch Gesellschaftsdokumente, Gesellschafterlisten und Beteiligungsübersichten eindeutig belegt sein.

Vorherige Beschäftigung

Die versetzte Person muss in den drei Jahren unmittelbar vor dem Antrag mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung bei der Gesellschaft im Ausland beschäftigt gewesen sein, und zwar in einer Funktion, die die Voraussetzungen erfüllt: als Führungskraft, als Manager oder mit Spezialwissen.

Funktion beim L-1A

Eine Führungskraft leitet das Unternehmen oder einen wesentlichen Teil davon, legt Ziele und Richtlinien fest, hat weiten Entscheidungsspielraum und untersteht nur der allgemeinen Aufsicht höherer Führungskräfte oder eines Board of Directors (Verwaltungsrat).

Ein Manager beaufsichtigt und steuert die Arbeit anderer Vorgesetzter, Manager oder akademischer Fachkräfte oder leitet eine wesentliche Funktion des Unternehmens. Teamleiter, die nur nichtakademische Mitarbeiter führen, erfüllen die Voraussetzungen in der Regel nicht, es sei denn, sie sind zugleich Manager im Sinne der Vorschriften.

Funktion beim L-1B

Spezialwissen bedeutet Wissen über Produkte, Dienstleistungen, Forschung, Ausstattung, Techniken, Management oder Verfahren des antragstellenden Unternehmens, das in der Branche nicht verbreitet ist und den Mitarbeiter von vergleichbaren Kollegen abhebt.

Die Anforderungen an das L-1B sind in den letzten Jahren gestiegen. Allgemeine technische Fähigkeiten, die in der Branche verbreitet sind, genügen nicht. Das Wissen muss sich von dem vergleichbarer Fachkräfte in der Branche abheben oder klar über das hinausgehen, was andere Mitarbeiter im Unternehmen wissen, und der Antrag muss zeigen, wie dieses Wissen in der Stelle in den USA eingesetzt wird.

Standardantrag oder neue US-Niederlassung

Standardantrag

Der Standardantrag gilt, wenn die US-Gesellschaft seit mindestens einem Jahr geschäftlich tätig ist, also regelmäßig Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt. L-1A-Anträge werden zunächst für bis zu drei Jahre genehmigt und können um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden, bis zu insgesamt sieben Jahren. L-1B-Anträge werden für bis zu drei Jahre genehmigt und können einmal um zwei Jahre verlängert werden, bis zu insgesamt fünf Jahren.

Neue US-Niederlassung

Die Kategorie für neue US-Niederlassungen gilt, wenn die US-Gesellschaft gegründet ist, aber noch kein Jahr geschäftlich tätig ist. Das ist der übliche Weg für ein europäisches Unternehmen, das eine US-Tochtergesellschaft eröffnet und sofort eine Führungskraft oder einen Manager dorthin versetzt, um sie zu leiten. Eine neu gegründete US-Gesellschaft fällt in der Regel in diese Kategorie, weil sie noch kein Jahr geschäftlich tätig ist.

Anträge für neue US-Niederlassungen werden zunächst nur für ein Jahr genehmigt. Vor Ablauf dieses Jahres muss das Unternehmen die Verlängerung beantragen und nachweisen, dass die US-Gesellschaft zu einem Betrieb gewachsen ist, der die Voraussetzungen erfüllt: mit Mitarbeitern, Umsatz, Geschäftsräumen und einer Organisation, die die Funktion als Führungskraft oder Manager trägt.

Für die Verlängerung sind eigene Nachweise nötig, unabhängig vom ersten Antrag. Das US-Geschäft so aufzubauen, dass es die Verlängerung vom ersten Tag an trägt, gehört deshalb von Anfang an in die Planung.

Der Businessplan für eine neue US-Niederlassung

Bei Anträgen für eine neue US-Niederlassung ist der Businessplan ein notwendiger Bestandteil. USCIS prüft anhand des Plans, ob die US-Gesellschaft glaubwürdig darlegen kann, dass sie innerhalb des ersten Jahres zu einem Betrieb wird, der die Voraussetzungen erfüllt.

Ein guter Businessplan für eine neue US-Niederlassung behandelt:

  • Art des US-Geschäfts und seine Verbindung zur Muttergesellschaft im Ausland
  • Organisation und geplante Stellen
  • Geschäftsräume und betrieblichen Aufbau
  • Umsatzprognosen und Finanzierungsplan
  • Funktion der versetzten Person als Führungskraft oder Manager in der US-Gesellschaft
  • Meilensteine, die den Verlängerungsantrag am Ende des ersten Jahres stützen

Ablauf des L-1-Verfahrens

Ich behandle jedes L-1-Mandat als abgestimmtes Projekt aus Unternehmens- und Einwanderungsrecht. Gesellschaftsstruktur, Nachweise der Beteiligungen, bisherige Beschäftigung und Visumsantrag müssen von Anfang an zusammenpassen.

  1. Ich prüfe die Verbindung der Gesellschaften, die Beteiligungsstruktur, die bisherige Beschäftigung und die Funktion der versetzten Person, bestätige, dass das L-1-Visum in Frage kommt, und kläre strukturelle Fragen, bevor die Vorbereitung beginnt.
  2. Wenn es die US-Gesellschaft noch nicht gibt, gründe ich zuerst Ihre C-Corp oder LLC: Bei Einreichung des L-1-Antrags muss die Gesellschaft bestehen, und ihre Geschäftsräume müssen gesichert sein. Delaware ist der am häufigsten gewählte Bundesstaat für US-Tochtergesellschaften; für einen kleinen Betrieb kann die Gründung im Bundesstaat des künftigen Büros einfacher sein. Eine Delaware-Gesellschaft mit Büro in einem anderen Bundesstaat muss sich dort vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit zusätzlich registrieren lassen, was eine weitere Anmeldung und Gebühr bedeutet. Gesellschaftsunterlagen und Visumsantrag müssen übereinstimmen.
  3. Ich stelle die vollständigen Antragsunterlagen zusammen: Gesellschaftsdokumente, Beteiligungsübersichten, Nachweise der Beschäftigung, Beschreibung der Funktion, Businessplan (bei einer neuen US-Niederlassung) und weitere Nachweise der Verbindung der Gesellschaften.
  4. Ich bereite den Antrag auf Form I-129 vor und reiche ihn bei USCIS ein. Eine beschleunigte Bearbeitung (Premium Processing) ist möglich und verkürzt die Entscheidung bei USCIS deutlich.
  5. Ist die versetzte Person außerhalb der USA, folgt auf die Genehmigung des Antrags ein Gespräch bei der zuständigen US-Botschaft oder dem zuständigen US-Konsulat. Für Mandanten in Deutschland sind das in der Regel die US-Botschaft Berlin oder die US-Generalkonsulate Frankfurt und München, je nach Terminlage und Zuständigkeit; in der Schweiz ist es die US-Botschaft Bern, in Spanien die US-Botschaft Madrid. Hält sich die versetzte Person bereits mit gültigem Status in den USA auf, kann ich stattdessen einen Statuswechsel beantragen.
  6. Nach der Genehmigung reist die versetzte Person im L-1-Status in die USA ein oder bleibt im Land. Auf Wunsch begleite ich Verlängerungen, Änderungsanträge, Anträge für Angehörige und die Planung des Übergangs zu EB-1C.

Dauer des L-1-Verfahrens

Die Dauer hängt davon ab, wie komplex der Fall ist, wie schnell die Unterlagen vorliegen und wie lange USCIS braucht. Von der Beauftragung bis zur Ausstellung des Visums dauert es grob geschätzt 2 bis 6 Monate. Die beschleunigte Bearbeitung beschleunigt die Entscheidung bei USCIS und kann den gesamten Zeitraum deutlich verkürzen.

Bei einer neuen US-Niederlassung verlangt die erste Genehmigung für ein Jahr eine sorgfältige Planung vom ersten Tag an. Der Verlängerungsantrag, der vor Ablauf des ersten Jahres fällig ist, gehört zum ursprünglichen Mandat.

Verlängerung und langfristige Planung

Der L-1A-Status lässt sich auf insgesamt höchstens sieben Jahre verlängern, der L-1B-Status auf höchstens fünf Jahre. Zur Höchstdauer gibt es zwei wichtige Punkte:

Erstens zählt Zeit, die die versetzte Person während des L-1-Zeitraums außerhalb der USA verbringt, nicht zur Höchstdauer. Tage im Ausland können nachgeholt und der verfügbaren Zeit wieder hinzugerechnet werden; der nutzbare Zeitraum reicht damit über die Kalenderjahre des Antrags hinaus.

Zweitens muss die versetzte Person nach Erreichen der Höchstdauer die USA verlassen und ein Jahr ohne Unterbrechung im Ausland leben, bevor ein neuer L-1-Zeitraum möglich ist. Kurze Reisen in die USA in diesem Jahr unterbrechen die Frist nicht, zählen aber auch nicht zu dem Jahr. Nach einem Jahr ohne Unterbrechung im Ausland kann ein neuer L-1-Zeitraum in Frage kommen, wenn die Person und das antragstellende Unternehmen die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Die langfristige Planung rund um die Höchstdauer ist dadurch flexibler, als oft angenommen wird.

EB-1C: der Weg zur Green Card für L-1A-Inhaber

Das L-1A-Visum ist eine naheliegende Grundlage für das Einwanderungsvisum EB-1C, die Kategorie der Green Card für Führungskräfte und Manager multinationaler Unternehmen. Weil schon das L-1A den Nachweis einer Tätigkeit als Führungskraft oder Manager in einem multinationalen Unternehmen verlangt, das die Voraussetzungen erfüllt, ist die Grundlage für einen EB-1C-Antrag im L-1A bereits angelegt.

EB-1C setzt keine Labor Certification (Arbeitsmarktprüfung) voraus und unterliegt keinem Losverfahren. Für Führungskräfte multinationaler Unternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen, ist es ein häufig genutzter Weg zur Green Card. Wer EB-1C von Beginn des L-1A-Mandats an einplant, mit einer klaren Beschreibung der Funktion, einer passenden Organisation und stimmigen Nachweisen in allen Anträgen, verbessert die langfristigen Aussichten deutlich.

Das L-1-Visum für Familien

Ihr Ehegatte und Ihre unverheirateten Kinder unter 21 Jahren können Sie als L-2-Angehörige in die USA begleiten. Sie müssen nicht Ihre Staatsangehörigkeit haben.

Ehegatten von L-1-Inhabern dürfen in der Regel kraft ihres Status (L-2S) arbeiten. Sie können zusätzlich ein Employment Authorization Document (EAD, Arbeitserlaubniskarte) erhalten, was den Einstieg bei US-Arbeitgebern erleichtert. Kinder können im L-2-Status in den USA zur Schule gehen.

E-2- oder L-1-Visum

Das E-2- und das L-1-Visum ermöglichen Gründern und Führungskräften aus Europa eine Arbeitserlaubnis in den USA. Welches Visum passt, hängt von Ihrer Unternehmensstruktur, Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihrem Geschäftsmodell ab.

MerkmalE-2-VisumL-1-Visum
Erfordert eine erhebliche eigene Investition mit VerlustrisikoJaNein
Erfordert ein bestehendes Unternehmen im AuslandNeinJa
Erfordert vorherige Beschäftigung im AuslandNeinJa (1 Jahr innerhalb der letzten 3 Jahre)
Geeignet für neue oder gekaufte US-UnternehmenJaMöglich bei geeigneten Expansionsstrukturen
Geeignet für konzerninterne VersetzungenNein (für Mitarbeiter gibt es einen eigenen E-2-Weg)Ja
Arbeitserlaubnis für EhegattenJaJa
Jährliche Obergrenze oder LosverfahrenNeinNein
Direkter Weg zur Green CardKein direkter Weg; EB-1C kann mit einer verbundenen Gesellschaft im Ausland in Frage kommenKeine automatische Umwandlung; EB-1C kann für L-1A-Führungskräfte und -Manager in Frage kommen
Beschleunigte Bearbeitung (Premium Processing)Nein (beim Verfahren über das Konsulat)Ja (über USCIS)

In manchen Fällen kommen beide Wege in Frage, und die Wahl ist eine strategische Entscheidung. Eine Fallprüfung zeigt, welcher Weg zu Ihrer Struktur und Ihren Zielen besser passt.

Honorare

LeistungPauschalhonorar
L-1-Visum (Standard, L-1A oder L-1B)6.900 €
L-1-Visum für eine neue US-Niederlassung7.900 €
L-1-Visum für eine neue US-Niederlassung mit Gründung einer Gesellschaft in Delaware8.800 € (1.000 € günstiger als beide Leistungen einzeln)
ZusatzleistungHonorar
Angehörige (je Person)350 €
Antwort auf eine Nachforderung von Unterlagen (Request for Evidence, RFE)900 €
Strategiegespräch (45 Minuten)200 €, voll angerechnet auf das Pauschalhonorar, wenn Sie innerhalb von 30 Tagen beauftragen

Behördliche Gebühren sind nicht enthalten; ihre Höhe hängt von der Art des Antrags und vom Einzelfall ab. Wird die Gesellschaft in Delaware gegründet und liegt das Büro in einem anderen Bundesstaat, erstelle ich für die dortige Registrierung ein gesondertes Angebot. Das Pauschalhonorar gilt für einen L-1-Antrag für eine versetzte Person und ein US-Unternehmen, einschließlich der Abstimmung der beschleunigten Bearbeitung, und Angehörige zu den genannten Preisen. Bei beiden Leistungen für eine neue US-Niederlassung ist der Verlängerungsantrag am Ende des ersten Jahres im Pauschalhonorar enthalten. Für Sammelanträge (Blanket L), mehrere Mitarbeiter oder komplexe Unternehmensstrukturen erstelle ich nach der Fallprüfung ein Angebot. Alle Mandate laufen zum Pauschalhonorar, ohne Abrechnung nach Stunden und ohne unerwartete Kosten.

L-1-Mandate bei Valstone Law

Ich bin in New York als Attorney at Law zugelassen und berate Mandanten in Europa zur Einwanderung in die USA aus geschäftlichen Gründen. L-1-Fälle bearbeite ich selbst, ohne Delegation und ohne Sachbearbeiter. Während des gesamten Mandats sprechen Sie mit mir auf Deutsch, Englisch oder Spanisch.

Bei Valstone Law bilden Gesellschaftsstruktur, Nachweise der Beteiligungen, bisherige Beschäftigung, Businessplan und Visumsantrag in jedem L-1-Mandat einen zusammenhängenden Fall. L-1-Fälle erfordern viele Unterlagen: Die Verbindung der Gesellschaften und die Funktion der versetzten Person müssen in jeder Phase des Antrags genau und stimmig belegt sein.

Wenn Sie eine Expansion in die USA planen und prüfen lassen möchten, ob Ihre Struktur und die bisherige Beschäftigung einen L-1-Antrag tragen, vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch zu Strategie, Voraussetzungen und nächsten Schritten.

Diese Seite dient nur der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Der Besuch dieser Website oder das Lesen dieser Inhalte begründet kein Mandatsverhältnis. Im Einwanderungsrecht kommt es auf den Einzelfall an, und die Rechtslage kann sich ändern. Bitte holen Sie für Ihre persönliche Situation rechtlichen Rat ein.

Häufige Fragen

Muss ich eine bestimmte Staatsangehörigkeit haben, um ein L-1-Visum zu beantragen?

Nein. Für das L-1-Visum ist keine Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats nötig. Jede Staatsangehörigkeit kommt in Frage, wenn die Verbindung der Gesellschaften und die bisherige Beschäftigung die Voraussetzungen erfüllen. Darin unterscheidet sich das L-1-Visum vom E-2-Visum, das die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats verlangt.

Wie lange muss ich vor dem Antrag für das Unternehmen im Ausland gearbeitet haben?

Sie müssen in den drei Jahren unmittelbar vor dem Antrag mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung bei der Gesellschaft im Ausland beschäftigt gewesen sein, und zwar als Führungskraft, als Manager oder mit Spezialwissen.

Was ist, wenn die US-Gesellschaft ganz neu ist?

Eine neu gegründete US-Gesellschaft fällt unter die Kategorie für neue US-Niederlassungen. Der erste Antrag wird für ein Jahr genehmigt; in dieser Zeit muss sich das Geschäft zu einem Betrieb entwickeln, der die Voraussetzungen erfüllt. Vor Ablauf des ersten Jahres ist die Verlängerung zu beantragen, mit Nachweisen über den laufenden Betrieb, die Mitarbeiter und eine Organisation, die die Funktion als Führungskraft oder Manager trägt.

Was ist der Unterschied zwischen L-1A und L-1B?

Das L-1A gilt für Führungskräfte und Manager und erlaubt einen Aufenthalt von höchstens 7 Jahren. Das L-1B gilt für Mitarbeiter mit Spezialwissen und erlaubt höchstens 5 Jahre. Von den beiden Kategorien ist das L-1A die naheliegende Grundlage für die Green Card über EB-1C.

Kann das L-1-Visum zur Green Card führen?

Nicht direkt. L-1A-Führungskräfte und -Manager haben jedoch gute Voraussetzungen für das Einwanderungsvisum EB-1C, das keine Labor Certification voraussetzt und für Führungskräfte multinationaler Unternehmen ein häufig genutzter Weg zur Green Card ist. Es macht einen großen Unterschied, EB-1C von Beginn des L-1A-Mandats an einzuplanen.

Gibt es für L-1-Anträge eine beschleunigte Bearbeitung?

Ja, für Anträge auf Form I-129 bei USCIS. Mit Premium Processing entscheidet USCIS nach der Einreichung deutlich schneller. Das ist ein Vorteil des L-1-Visums gegenüber dem E-2-Antrag über das Konsulat, bei dem es keine beschleunigte Bearbeitung gibt.

Darf mein Ehegatte mit einem L-2-Angehörigenvisum in den USA arbeiten?

Ja. Ehegatten von L-1-Inhabern dürfen in der Regel kraft ihres Status (L-2S) arbeiten. Sie können zusätzlich ein Employment Authorization Document (EAD) erhalten, was den Einstieg bei US-Arbeitgebern erleichtern kann.

Was passiert, wenn ich die Höchstdauer des L-1-Visums erreiche?

Nach Erreichen der Höchstdauer (7 Jahre beim L-1A, 5 Jahre beim L-1B) muss die versetzte Person die USA verlassen oder in einen anderen Status wechseln. Zwei Punkte sind wichtig: Erstens zählt Zeit außerhalb der USA während des L-1-Zeitraums nicht zur Höchstdauer und kann nachgeholt werden. Zweitens kann nach einem Jahr ohne Unterbrechung im Ausland ein neuer L-1-Zeitraum in Frage kommen, wenn die Person und das antragstellende Unternehmen die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Auch deshalb sollte die Planung für EB-1C lange vor Erreichen der Höchstdauer beginnen.

Kann dieselbe Person sowohl das E-2- als auch das L-1-Visum in Betracht ziehen?

Das E-2- und das L-1-Visum sind getrennte Kategorien mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Bei manchen Strukturen mit einer geeigneten Investition und einem multinationalen Geschäft kann eine Kategorie strategisch vorzuziehen sein, oder beide werden nacheinander genutzt. Eine Fallprüfung zeigt, welcher Weg zu Ihrer Struktur passt.