Green Card über EB-1C für Führungskräfte und Manager

Daueraufenthalt in den USA für Führungskräfte und Manager multinationaler Unternehmen

Das Einwanderungsvisum EB-1C ist die Kategorie der Green Card (Daueraufenthalt in den USA) für multinationale Unternehmen, die ihre Führung in das US-Geschäft versetzen. Es ist für Personen gedacht, die mindestens ein Jahr als Führungskraft oder Manager für das europäische Unternehmen gearbeitet haben und eine Stelle als Führungskraft oder Manager bei dessen US-Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaft übernehmen.

Anders als die meisten Green Cards über den Arbeitgeber setzt EB-1C keine Labor Certification voraus (die PERM-Prüfung des US-Arbeitsmarkts) und unterliegt keinem Losverfahren. Für Staatsangehörige europäischer Länder sind Visanummern in der Regel ohne Wartezeit verfügbar.

Die Green Card über EB-1C im Überblick
DauerIn der Regel 10 bis 15 Monate von der Beauftragung bis zum Einwanderungs­visum mit beschleunigter Bearbeitung; ohne sie etwa 36 bis 42 Monate
Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats erforderlichNein
Bestehendes Unternehmen im Ausland erforderlichJa
Geschäftstätigkeit der US-Gesellschaft erforderlichJa, seit mindestens einem Jahr vor dem Antrag
Vorherige Beschäftigung erforderlich1 Jahr innerhalb der letzten 3 Jahre, als Führungskraft oder Manager
Labor Certification (PERM)Nicht erforderlich
Wartezeit auf eine VisanummerIn der Regel keine für europäische Staatsangehörige
ErgebnisDaueraufenthalt, Green Card für 10 Jahre, ohne Bedingungen
Ehegatte und KinderDaueraufenthalt zur gleichen Zeit

Was ist die Green Card über EB-1C?

EB-1C ist eine Kategorie der Einwanderungsvisa über den Arbeitgeber für Führungskräfte und Manager multinationaler Unternehmen. Das US-Unternehmen reicht für sie den Antrag auf Form I-140 bei USCIS (US-Einwanderungsbehörde) ein. Nach der Genehmigung erhalten die begünstigte Person und ihre Familie die Green Card entweder über ein Visumgespräch bei einer US-Botschaft oder einem US-Konsulat in Europa oder, wenn sie sich bereits mit gültigem Status wie L-1A in den USA aufhalten, über die Statusanpassung (Adjustment of Status) bei USCIS.

Das Ergebnis ist ein Daueraufenthalt ohne Bedingungen. Die Green Card gilt zehn Jahre und kann unbegrenzt verlängert werden. Anders als bei der Green Card für Investoren (EB-5) gibt es keine zweijährige Phase mit Bedingungen, und nach fünf Jahren Aufenthalt kann die Einbürgerung beantragt werden.

Was EB-1C europäischen Unternehmen bietet

EB-1C ist der Weg für ein europäisches Unternehmen, dessen Führungskraft oder Manager das US-Geschäft leitet und auf Dauer bleiben möchte.

  • Daueraufenthalt für die Führungskraft und ihre Familie statt eines Arbeitsvisums, das nach sieben Jahren endet.
  • Die Voraussetzungen sind weitgehend dieselben wie beim L-1A: die Verbindung der Gesellschaften, das Jahr im Ausland und die Funktion als Führungskraft oder Manager. Ein L-1A-Fall, der von Anfang an auf EB-1C ausgerichtet war, enthält bereits die meisten Nachweise.
  • Keine Labor Certification. Das US-Unternehmen muss den US-Arbeitsmarkt nicht prüfen lassen und nicht nachweisen, dass kein US-Arbeitnehmer verfügbar ist.
  • In der Regel keine Wartezeit für europäische Staatsangehörige.
  • Für den Antrag auf Form I-140 ist eine beschleunigte Bearbeitung (Premium Processing) möglich; USCIS entscheidet dann innerhalb von 45 Arbeitstagen.
  • Ehegatte und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten den Daueraufenthalt zur gleichen Zeit, und ein Ehegatte mit Daueraufenthalt darf ohne gesonderte Erlaubnis arbeiten.

Für wen EB-1C geeignet ist

  • Führungskräfte und Manager europäischer Unternehmen, die die US-Tochtergesellschaft mit einem L-1A-Visum leiten und auf Dauer bleiben möchten
  • Führungskräfte und Manager, die noch in Europa sind und deren Unternehmen eine US-Gesellschaft hat, die seit mindestens einem Jahr geschäftlich tätig ist
  • Inhaber europäischer Unternehmen mit einer verbundenen US-Gesellschaft, die ihr Unternehmen selbst leiten und tatsächlich als Führungskraft oder Manager tätig sind
  • Europäische Unternehmen, die ihre Führung in den USA über die Höchstdauer des L-1A von sieben Jahren hinaus halten möchten

Für wen EB-1C nicht geeignet ist

  • US-Gesellschaften, die seit weniger als einem Jahr geschäftlich tätig sind. Anders als beim L-1-Visum gibt es bei EB-1C keine Kategorie für neue US-Niederlassungen.
  • Mitarbeiter mit Spezialwissen ohne Funktion als Führungskraft oder Manager, weder im Ausland noch in den USA.
  • Teamleiter, die nur nichtakademische Mitarbeiter führen, und Führungskräfte, die den Großteil der operativen Arbeit selbst erledigen. USCIS prüft, was die Person tatsächlich tut und wer ihr unterstellt ist.
  • Personen, die in den drei Jahren vor dem Antrag oder vor ihrer Einreise in die USA für dasselbe Unternehmen nicht ein Jahr als Führungskraft oder Manager für die verbundene Gesellschaft im Ausland gearbeitet haben.
  • US-Unternehmen, die nicht nachweisen können, dass sie das angebotene Gehalt zahlen können.

Ist die US-Gesellschaft neu, ist das L-1-Visum für konzerninterne Versetzungen der übliche erste Schritt. Gibt es kein Unternehmen im Ausland, kann das E-2-Visum für Investoren der passende Weg sein. Eine Fallprüfung zeigt, welche Möglichkeiten Sie haben.

L-1A oder EB-1C

L-1A und EB-1C beruhen auf denselben gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen. Die Unterschiede liegen darin, was sie bieten und wann sie beantragt werden können.

MerkmalL-1AEB-1C
Art des StatusBefristetes ArbeitsvisumDaueraufenthalt
Höchstdauer7 Jahre insgesamtUnbefristet
US-GesellschaftKann neu sein (Antrag für eine neue US-Niederlassung)Seit mindestens einem Jahr geschäftlich tätig
Vorherige Beschäftigung im Ausland1 Jahr in den letzten 3 Jahren, als Führungskraft, Manager oder mit Spezialwissen1 Jahr in den letzten 3 Jahren, nur als Führungskraft oder Manager
Mitarbeiter mit SpezialwissenJa (L-1B)Nein
Nachweis der Zahlungsfähigkeit für das GehaltBeim Standardantrag nicht erforderlich; bei einer neuen US-Niederlassung ist die finanzielle Fähigkeit nachzuweisen, die versetzte Person zu bezahlenAb dem Tag des Antrags nachzuweisen
Beschleunigte Bearbeitung15 Arbeitstage45 Arbeitstage
Zeit, bis die Arbeit in den USA beginnen kann2 bis 6 Monate10 bis 15 Monate mit beschleunigter Bearbeitung, außer bei bestehendem L-1A-Status in den USA
FamilieL-2-Status; der Ehegatte darf arbeitenDaueraufenthalt für Ehegatten und Kinder

Muss die Führungskraft oder der Manager in den USA sein, bevor die Green Card genehmigt ist, ist es oft die strategisch richtige Wahl, zuerst das L-1A und danach EB-1C zu beantragen. Mit dem L-1A ist die Führungskraft innerhalb weniger Monate in den USA; EB-1C wird beantragt, sobald die US-Gesellschaft ein Jahr geschäftlich tätig ist, und die Führungskraft arbeitet mit dem L-1A weiter, solange das Verfahren für die Green Card läuft.

Voraussetzungen für EB-1C

Anerkannte Verbindung der Gesellschaften

Die Gesellschaft im Ausland und das US-Unternehmen müssen in einer anerkannten Verbindung zueinander stehen:

  • Die US-Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft des Unternehmens im Ausland (Mehrheit oder beherrschende Beteiligung)
  • Die US-Gesellschaft ist die Muttergesellschaft des Unternehmens im Ausland
  • Beide Gesellschaften sind Schwestergesellschaften: Sie gehören derselben Muttergesellschaft oder denselben Personen und werden von ihnen kontrolliert

Das US-Unternehmen und mindestens eine verbundene Gesellschaft im Ausland müssen geschäftlich tätig bleiben, bis das Einwanderungsvisum ausgestellt oder die Statusanpassung genehmigt ist. Schließt die Gesellschaft im Ausland, wird sie verkauft oder verlegt sie ihr gesamtes Geschäft in die USA, und gibt es keine andere verbundene Gesellschaft im Ausland, kommt EB-1C nicht mehr in Frage.

Ein Jahr Geschäftstätigkeit in den USA

Das US-Unternehmen muss vor dem Antrag mindestens ein Jahr geschäftlich tätig gewesen sein, also regelmäßig Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht haben. Eine Gesellschaft, die nur auf dem Papier besteht oder bisher nur Geschäftsräume und Bankkonten eingerichtet hat, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Bei einer US-Tochtergesellschaft, die mit einem L-1A-Antrag für eine neue US-Niederlassung eröffnet wurde, wird EB-1C in der Regel beantragt, nachdem die Verlängerung nach dem ersten Jahr genehmigt ist.

Vorherige Beschäftigung im Ausland

Die begünstigte Person muss in den drei Jahren vor dem Antrag mindestens ein Jahr als Führungskraft oder Manager für die Gesellschaft im Ausland gearbeitet haben. Ist sie bereits in den USA für dieselbe Unternehmensgruppe tätig, zum Beispiel mit einem L-1A-Visum, zählen die drei Jahre vor ihrer Einreise.

Funktion als Führungskraft oder Manager

Eine Führungskraft leitet das Unternehmen oder einen wesentlichen Teil davon, legt Ziele und Richtlinien fest, hat weiten Entscheidungsspielraum und untersteht nur höheren Führungskräften, dem Board of Directors (Verwaltungsrat) oder den Gesellschaftern.

Ein Manager beaufsichtigt und steuert die Arbeit anderer Manager, Vorgesetzter oder akademischer Fachkräfte oder leitet eine wesentliche Funktion des Unternehmens. Teamleiter, die nur nichtakademische Mitarbeiter führen, erfüllen die Voraussetzungen in der Regel nicht.

Die Stelle im Ausland und die Stelle in den USA müssen diesen Maßstab erfüllen. USCIS legt ihn bei EB-1C strenger an als beim L-1A, weil es um einen Daueraufenthalt geht. Entscheidend sind das Organigramm, Zahl und Aufgaben der Mitarbeiter, die der begünstigten Person unterstellt sind, und eine Aufstellung ihrer eigenen Aufgaben, die zeigt, dass andere die tägliche operative Arbeit erledigen. Bei einer kleinen US-Tochtergesellschaft ist das die zentrale Frage des Falls.

Zahlungsfähigkeit

Das US-Unternehmen muss nachweisen, dass es das angebotene Gehalt vom Tag des Antrags bis zur Genehmigung der Green Card zahlen konnte. USCIS akzeptiert US-Steuererklärungen auf Bundesebene, geprüfte Jahresabschlüsse oder Geschäftsberichte; Gehaltsabrechnungen, die zeigen, dass das Gehalt bereits gezahlt wird, sind der einfachste Nachweis.

Der Antrag auf Form I-140

Das US-Unternehmen reicht den Antrag auf Form I-140 bei USCIS ein. Die normale Bearbeitung von EB-1C-Anträgen kann derzeit mehr als zwei Jahre dauern. Mit der beschleunigten Bearbeitung gibt es gegen eine zusätzliche Gebühr von USCIS innerhalb von 45 Arbeitstagen eine Entscheidung oder eine Nachforderung von Unterlagen, und sie ist oft die sinnvollste Wahl.

Nachforderungen von Unterlagen (Request for Evidence, RFE) sind bei EB-1C häufiger als beim L-1A. Meist geht es um die Leitungsfunktion in den USA oder um die Zahlungsfähigkeit. Ein Antrag, der diese Fragen vorwegnimmt und die Nachweise zur Organisation und zu den Finanzen schon mit dem ersten Antrag vorlegt, ist der beste Schutz dagegen.

Nachweise, die über EB-1C-Fälle entscheiden

  • Gesellschaftsdokumente und Beteiligungsnachweise beider Gesellschaften, die die Verbindung belegen
  • Nachweise, dass die US-Gesellschaft seit einem Jahr geschäftlich tätig ist: Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge, Mietverträge, Gehaltsabrechnungen
  • Organigramme beider Gesellschaften mit Namen, Funktionen und Berichtswegen
  • Genaue Beschreibungen der Aufgaben der begünstigten Person im Ausland und in den USA, mit dem jeweiligen Zeitanteil
  • Stellenbeschreibungen, Gehaltsabrechnungen und Qualifikationen der Mitarbeiter, die der begünstigten Person unterstellt sind
  • US-Steuererklärungen auf Bundesebene, geprüfte Jahresabschlüsse oder Gehaltsabrechnungen als Nachweis der Zahlungsfähigkeit
  • Ein Begleitschreiben des US-Unternehmens, das die Nachweise zusammenführt

Wurde zuvor ein L-1A-Antrag gestellt, muss jede Angabe im EB-1C-Antrag damit übereinstimmen. USCIS vergleicht beide.

Ablauf des EB-1C-Verfahrens

Ich behandle jedes EB-1C-Mandat als abgestimmtes Projekt. Gesellschaftsstruktur, frühere L-1A-Anträge, soweit es sie gibt, Finanzen und Einwanderungsanträge müssen zusammenpassen.

  1. Ich prüfe die Verbindung der Gesellschaften, die bisherige Geschäftstätigkeit und die Finanzen der US-Gesellschaft, die bisherige Beschäftigung der begünstigten Person und ihre Stelle in den USA. Dann bestätige ich, dass EB-1C in Frage kommt, und lege den Weg fest: Einwanderungsvisum in Europa oder Statusanpassung in den USA.
  2. Ich stelle die Unterlagen für den Antrag auf Form I-140 zusammen: Gesellschaftsdokumente und Beteiligungsnachweise, Nachweise über ein Jahr Geschäftstätigkeit in den USA, Organigramme, Aufgabenbeschreibungen, Finanzunterlagen und das Begleitschreiben des Unternehmens.
  3. Ich reiche den Antrag auf Form I-140 mit beschleunigter Bearbeitung bei USCIS ein und beantworte eine etwaige Nachforderung von Unterlagen.
  4. Nach der Genehmigung gibt USCIS den Fall an das National Visa Center (NVC) ab, das ihn für das Gespräch beim Konsulat vorbereitet. Ich koordiniere die Zahlung der Gebühr für das Einwanderungsvisum, bereite Form DS-260 für die begünstigte Person und jedes Familienmitglied vor und lade die Personenstandsurkunden hoch. Das National Visa Center prüft die Akte, bis sie vollständig ist, und vergibt den Termin für das Gespräch.
  5. Vor dem Gespräch lassen sich alle Antragsteller von einem Arzt untersuchen, den das Konsulat zugelassen hat, und ich bereite Sie auf das Gespräch vor. Für Mandanten in Deutschland findet es beim US-Generalkonsulat Frankfurt statt; in der Schweiz ist es die US-Botschaft Bern, in Spanien die US-Botschaft Madrid. Ist die begünstigte Person bereits mit einem L-1A-Visum in den USA, ersetzt die Statusanpassung bei USCIS das Gespräch im Ausland.
  6. Mit dem Einwanderungsvisum weist die begünstigte Person bei der Einreise den Daueraufenthalt nach. Die USCIS Immigrant Fee wird nach der Ausstellung des Visums online bezahlt, in der Regel vor der Reise; danach wird die Green Card für zehn Jahre an die US-Adresse geschickt. Ab der Einreise haben die begünstigte Person und ihre Familie den Daueraufenthalt ohne Bedingungen.

Dauer des EB-1C-Verfahrens

Mit beschleunigter Bearbeitung dauert es von der Beauftragung bis zum Einwanderungsvisum grob geschätzt 10 bis 15 Monate: ein bis zwei Monate Vorbereitung, 45 Arbeitstage bei USCIS und sechs bis zehn Monate beim National Visa Center und beim Konsulat, wobei sich die Terminlage in Frankfurt, Bern und Madrid unterscheidet. Ohne beschleunigte Bearbeitung kann allein die Bearbeitung bei USCIS derzeit mehr als zwei Jahre dauern; insgesamt sind es dann etwa 36 bis 42 Monate. Die Statusanpassung in den USA dauert ähnlich lange wie das Verfahren über das Konsulat, insgesamt etwa 12 bis 16 Monate. Die Bearbeitungszeiten bei USCIS und den Konsulaten ändern sich.

Vom L-1A zu EB-1C: die Reihenfolge planen

Eine übliche Reihenfolge für ein europäisches Unternehmen ist: L-1A-Antrag für eine neue US-Niederlassung; Verlängerung nach dem ersten Jahr; die US-Gesellschaft ist ein Jahr geschäftlich tätig; EB-1C-Antrag mit beschleunigter Bearbeitung; Statusanpassung, während die Führungskraft mit dem L-1A weiterarbeitet.

Die Stelle in den USA muss tatsächlich zu einer Leitungsfunktion werden, mit Mitarbeitern, die die operative Arbeit übernehmen, denn über EB-1C wird nach der Organisation entschieden, die bei Antragstellung besteht. Die L-1A-Anträge und der EB-1C-Antrag müssen dieselbe Stelle, dieselbe Struktur und dasselbe Gehalt beschreiben. Und der Antrag auf Statusanpassung (Form I-485) sollte deutlich vor Erreichen der Höchstdauer des L-1A von sieben Jahren gestellt werden, weil sich das L-1A nicht darüber hinaus verlängern lässt, solange das Verfahren für die Green Card läuft.

Wer mit einem L-1A-Visum eine laufende Statusanpassung hat, kann weiter mit dem L-1-Visum reisen, solange die L-1A-Beschäftigung nach der Rückkehr fortgesetzt wird.

EB-1C ohne L-1A

EB-1C kann auch für eine Führungskraft beantragt werden, die noch in Europa ist, sofern die US-Gesellschaft seit mindestens einem Jahr geschäftlich tätig ist. Die Führungskraft durchläuft dann das Verfahren für das Einwanderungsvisum beim Konsulat und darf erst in den USA arbeiten, wenn das Einwanderungsvisum ausgestellt ist. Deshalb beginnen Mandanten, die früher in den USA sein müssen, mit dem L-1A.

EB-1C für Familien

Ihr Ehegatte und Ihre unverheirateten Kinder unter 21 Jahren erhalten den Daueraufenthalt zusammen mit Ihnen. Sie durchlaufen dasselbe Verfahren für das Einwanderungsvisum oder die Statusanpassung, jeweils mit eigenem Form DS-260 oder Form I-485, ärztlicher Untersuchung und Personenstandsurkunden. Jeder erhält eine Green Card für zehn Jahre, die verlängert werden kann.

Ein Ehegatte mit Daueraufenthalt darf ohne gesonderte Erlaubnis für jeden Arbeitgeber arbeiten. Kinder mit Daueraufenthalt können in den USA zur Schule gehen. Alle Familienmitglieder können nach fünf Jahren Daueraufenthalt die Einbürgerung beantragen, wenn sie die Voraussetzungen an die tatsächliche Anwesenheit in den USA erfüllen.

EB-1C oder andere Wege zur Green Card

MerkmalEB-1CÜber PERM (EB-2/EB-3)EB-5 für Investoren
Labor CertificationNeinJa, mehrere Monate bis über ein Jahr vor dem AntragNein
Eigene InvestitionNeinNeinErhebliche Investition und Schaffung von Arbeitsplätzen
GrundlageFunktion als Führungskraft oder Manager in einem multinationalen UnternehmenStellenangebot und ArbeitsmarktprüfungKapital mit Verlustrisiko
Bedingungen der Green CardKeineKeineZwei Jahre mit Bedingungen, danach ein Antrag auf Aufhebung der Bedingungen
Wartezeit für europäische StaatsangehörigeIn der Regel keineJe nach KategorieIn der Regel keine

Für eine Führungskraft oder einen Manager mit passender Unternehmensstruktur ist EB-1C in der Regel der direkteste dieser Wege: keine Arbeitsmarktprüfung, keine Investition, keine Phase mit Bedingungen. Gibt es kein Unternehmen im Ausland, beschreibt die Seite zum E-2-Visum die Möglichkeiten für Investoren.

Honorare

LeistungPauschalhonorar
Green Card über EB-1C7.500 €
ZusatzleistungHonorar
Angehörige (je Person)450 €
Antwort auf eine Nachforderung von Unterlagen (Request for Evidence, RFE)900 €

Das erste Beratungsgespräch (15 Minuten) ist kostenlos. Darin klären wir, ob EB-1C für Sie infrage kommt.

Alle Beträge sind Honorare der Kanzlei. Behördliche Gebühren sind nicht enthalten; ihre Höhe hängt von der Art des Antrags und vom Einzelfall ab. Das Pauschalhonorar gilt für einen EB-1C-Antrag für eine begünstigte Person und ein US-Unternehmen, einschließlich der Abstimmung der beschleunigten Bearbeitung. Es umfasst außerdem das Verfahren beim National Visa Center und die Vorbereitung auf das Gespräch beim Konsulat oder, wenn die begünstigte Person in den USA ist, den Antrag auf Statusanpassung mit ihrer Arbeits- und Reiseerlaubnis.

Angehörige werden zu den genannten Preisen berechnet; für ihre Arbeits- und Reiseerlaubnis bei der Statusanpassung erstelle ich ein gesondertes Angebot. Bei mehreren begünstigten Personen oder komplexen Unternehmensstrukturen folgt das Angebot nach der Fallprüfung. Alle Mandate laufen zum Pauschalhonorar, ohne Abrechnung nach Stunden und ohne unerwartete Kosten.

EB-1C-Mandate bei Valstone Law

Ich bin in New York als Attorney at Law zugelassen und berate Mandanten in Europa zur Einwanderung in die USA aus geschäftlichen Gründen. EB-1C-Fälle bearbeite ich selbst, ohne Delegation und ohne Sachbearbeiter. Während des gesamten Mandats sprechen Sie mit mir auf Deutsch, Englisch oder Spanisch.

Über einen EB-1C-Antrag entscheidet die Stimmigkeit der Akte: Gesellschaftsdokumente, L-1A-Anträge, Organigramme, Finanzunterlagen und Begleitschreiben müssen dasselbe Unternehmen und dieselbe Stelle beschreiben. Habe ich das L-1A vorbereitet, baut der EB-1C-Antrag auf dieser Akte auf. Hat eine andere Kanzlei das L-1A vorbereitet, prüfe ich zuerst diese Anträge und bespreche Unstimmigkeiten mit Ihnen, bevor der EB-1C-Antrag entsteht.

Wenn Sie ein US-Geschäft mit einem L-1A-Visum leiten oder die US-Gesellschaft Ihres Unternehmens ihr erstes Jahr hinter sich hat, vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch zu Voraussetzungen, Zeitplan und nächsten Schritten.

Diese Seite dient nur der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Der Besuch dieser Website oder das Lesen dieser Inhalte begründet kein Mandatsverhältnis. Im Einwanderungsrecht kommt es auf den Einzelfall an, und die Rechtslage kann sich ändern. Bitte holen Sie für Ihre persönliche Situation rechtlichen Rat ein.

Häufige Fragen

Brauche ich ein L-1A-Visum, bevor ich EB-1C beantrage?

Nein. EB-1C hat eigene Voraussetzungen und kann auch für eine Führungskraft beantragt werden, die noch im Ausland ist, sofern die US-Gesellschaft seit mindestens einem Jahr geschäftlich tätig ist. In der Praxis kommt das L-1A oft zuerst, weil die Führungskraft oder der Manager damit innerhalb weniger Monate in den USA arbeiten kann, während das Verfahren für die Green Card ein Jahr oder länger dauert.

Kann ich EB-1C beantragen, wenn die US-Gesellschaft neu ist?

Nein. Das US-Unternehmen muss bei Antragstellung seit mindestens einem Jahr geschäftlich tätig sein. Eine Kategorie für neue US-Niederlassungen gibt es bei EB-1C nicht. Eine neue US-Tochtergesellschaft beginnt mit einem L-1A-Antrag für eine neue US-Niederlassung und beantragt EB-1C nach ihrem ersten Jahr.

Gibt es für europäische Staatsangehörige eine Wartezeit?

In der Regel nicht. Visanummern der Kategorie EB-1 sind für europäische Staatsangehörige normalerweise ohne Wartezeit verfügbar; die Wartezeiten betreffen Staatsangehörige Indiens und Chinas. Das US-Außenministerium veröffentlicht den aktuellen Stand jeden Monat im Visa Bulletin.

Gibt es für EB-1C eine beschleunigte Bearbeitung?

Ja. Mit beschleunigter Bearbeitung entscheidet USCIS gegen eine zusätzliche Gebühr innerhalb von 45 Arbeitstagen über einen EB-1C-Antrag oder fordert Unterlagen nach. Die normale Bearbeitung kann derzeit mehr als zwei Jahre dauern; die beschleunigte Bearbeitung ist deshalb in vielen Fällen die beste Wahl.

Darf ich in den USA arbeiten, während das EB-1C-Verfahren läuft?

Nur mit einem Status, der das erlaubt, etwa dem L-1A. Eine Führungskraft, die noch in Europa ist, darf erst in den USA arbeiten, wenn das Einwanderungsvisum ausgestellt ist. Wer in den USA ist und die Statusanpassung beantragt, kann für die Dauer des Verfahrens zusätzlich eine Arbeitserlaubnis erhalten.

Ist die Green Card an Bedingungen geknüpft?

Nein. Der Daueraufenthalt über EB-1C gilt vom ersten Tag an ohne Bedingungen. Die Karte gilt zehn Jahre und kann verlängert werden. Anders als bei der Green Card für Investoren (EB-5) gibt es keine zweijährige Phase mit Bedingungen und keinen Antrag auf Aufhebung der Bedingungen.

Was muss das Unternehmen zu meinem Gehalt nachweisen?

Dass es das angebotene Gehalt ab dem Tag des Antrags zahlen konnte. USCIS akzeptiert US-Steuererklärungen auf Bundesebene, geprüfte Jahresabschlüsse oder Geschäftsberichte; Gehaltsabrechnungen, die zeigen, dass das Gehalt bereits gezahlt wird, sind der einfachste Nachweis.

Was gilt für meine Familie?

Ihr Ehegatte und Ihre unverheirateten Kinder unter 21 Jahren erhalten den Daueraufenthalt zur gleichen Zeit wie Sie, im selben Verfahren. Ein Ehegatte mit Daueraufenthalt darf ohne gesonderte Erlaubnis für jeden Arbeitgeber arbeiten.

Kann ich nach Erhalt der Green Card teilweise in Europa leben?

Der Daueraufenthalt setzt voraus, dass die USA Ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt sind. Eine Abwesenheit von mehr als sechs Monaten kann bei der Rückkehr zu Fragen führen, und es wird vermutet, dass sie den Aufenthalt unterbricht, der für die Einbürgerung zählt. Nach einer Abwesenheit von einem Jahr oder mehr reicht die Green Card allein für die Rückkehr nicht aus, es sei denn, vor der Abreise wurde eine Reentry Permit (Wiedereinreiseerlaubnis) eingeholt. Führungskräfte, die längere Zeit in Europa verbringen wollen, sollten ihre Reisen planen, bevor die Green Card ausgestellt wird.