Die Einwanderung in die USA aus geschäftlichen Gründen umfasst die US-Visa für Personen, die im eigenen US-Unternehmen oder im US-Unternehmen ihres Arbeitgebers arbeiten, befristet oder auf Dauer. Für Mandanten in Europa betreue ich drei gängige Wege: das E-2-Visum für Investoren, das L-1-Visum für konzerninterne Versetzungen und die Green Card über EB-1C.
Welcher Weg passt, hängt vor allem von zwei Fragen ab. Die erste ist die Grundlage des Falls: Ihre eigene Investition in ein US-Unternehmen oder eine Versetzung innerhalb eines Unternehmens, das bereits im Ausland tätig ist. Die zweite ist das Ziel: ein Arbeitsvisum für einige Jahre oder der Daueraufenthalt.
E-2, L-1 und EB-1C
E-2-Visum für Investoren
Für Staatsangehörige von Vertragsstaaten, darunter Deutschland, die Schweiz, Spanien und die meisten anderen europäischen Staaten, die einen erheblichen Betrag in ein US-Unternehmen investieren und es leiten. Ein Unternehmen im Ausland ist nicht nötig, und wer außerhalb der USA lebt, beantragt das Visum direkt beim US-Konsulat. Das E-2-Visum ist ein Arbeitsvisum, das verlängert werden kann, solange das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt.
L-1-Visum für konzerninterne Versetzungen
Für Führungskräfte, Manager und Mitarbeiter mit Spezialwissen, die in den letzten drei Jahren mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung für das Unternehmen im Ausland gearbeitet haben und zu einer verbundenen US-Gesellschaft wechseln. Eine bestimmte Staatsangehörigkeit ist nicht nötig, und die US-Gesellschaft kann neu gegründet sein. Das L-1A für Führungskräfte und Manager erlaubt insgesamt bis zu sieben Jahre, das L-1B für Spezialwissen bis zu fünf.
Green Card über EB-1C für Führungskräfte und Manager
Für Führungskräfte und Manager, die in den letzten drei Jahren mindestens ein Jahr für das Unternehmen im Ausland gearbeitet haben und eine Stelle als Führungskraft oder Manager bei dessen US-Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaft übernehmen. Über EB-1C erhalten die Führungskraft, ihr Ehegatte und ihre unverheirateten Kinder unter 21 Jahren den Daueraufenthalt, ohne Labor Certification (Arbeitsmarktprüfung). Die US-Gesellschaft muss vor dem Antrag mindestens ein Jahr geschäftlich tätig gewesen sein.
Die Wege werden oft nacheinander genutzt. Ein Unternehmen, das eine US-Tochtergesellschaft eröffnet, versetzt seine Führungskraft mit einem L-1A-Visum und beantragt EB-1C, sobald die Tochtergesellschaft ein Jahr geschäftlich tätig ist, damit die Führungskraft auf Dauer bleiben kann. Auch ein E-2-Investor, dessen US-Unternehmen eine verbundene Gesellschaft im Ausland hat, bei der er als Führungskraft oder Manager tätig war, kann später für EB-1C in Frage kommen.
So arbeitet die Kanzlei
Jeden Fall der Einwanderung aus geschäftlichen Gründen betreue ich selbst, vom ersten Beratungsgespräch bis zum Visum oder zur Green Card. Es gelten Pauschalhonorare, die auf der Seite des jeweiligen Visums stehen. Muss die US-Gesellschaft noch gegründet werden, kann ich sie im selben Mandat in Delaware oder New York gründen, gegen ein zusätzliches Honorar. Das erste Beratungsgespräch (15 Minuten) ist kostenlos.
Wenn Sie überlegen, welcher Weg zu Ihrem Unternehmen oder Ihrer Investition passt, vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.
